Statuten Gewerbeverein Möhlin und Umgebung (GMU)
1. Name und Sitz
1.1
Unter dem Namen Gewerbeverein Möhlin und Umgebung (GMU) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
1.2
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.
1.3
Der Gewerbeverein Möhlin kann Mitglied des Aargauischen Gewerbeverbandes sein.
2. Zweck
Der Gewerbeverein Möhlin und Umgebung bezweckt den umfassenden Zusammenschluss der Unternehmer von Klein- und Mittelbetrieben in Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch:
- Unterstützung und Förderung der freien Marktwirtschaft.
- Erhaltung und Förderung der freien Wirtschaft auf kommunaler und regionaler Ebene durch Einflussnahme auf Behörden, Verwaltung, politischen Parteien und Medien.
- Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
- Veranstaltung von Vorträgen und Kursen gewerbepolitischer Art.
- Einflussnahme auf eine gerechte Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch Staat, staatliche Anstalten, Gemeindeverbände, Gemeinden und private Auftraggeber.
- Förderung kultureller Anlässe.
- Zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderungsaktionen.
- Unterstützung der Bestrebungen des Schweizerischen und Aargauischen Gewerbeverbandes.
3. Mitgliedschaft
3.1
Art der Mitgliedschaft
3.1.1
Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
3.1.2
Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche in Möhlin und Umgebung in Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen oder einem freien Beruf selbständig tätig sind. Die juristischen Personen sind dabei durch eine zu bezeichnende natürliche Person zu vertreten.
3.1.3
Freimitglieder können natürliche Personen werden, welche nach mindestens zehnjähriger Aktivmitgliedschaft die entsprechenden Bedingungen von Ziffer 3.1.2 nicht mehr erfüllen.
3.1.4
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein und die Förderung gewerblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.
3.2
Aufnahme und Ernennung
3.2.1
Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereinspräsidenten gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.2.2
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
3.3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1
Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Freimitglieder haben beratende Stimme.
3.3.2
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
3.4
Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
- durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 3.1.2.
- durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma.
- durch Ausschluss.
3.4.2
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.
3.4.3
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
4. Organisation
4.1
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kommissionen
- Rechnungsrevisoren
4.2
Die Generalversammlung
4.2.1
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
4.2.2
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder beantragen.
4.2.3
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung.
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
- Festsetzung des Budgets und des Jahresbeitrages.
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren.
- Wahl des Präsidenten der Gewerbeausstellung.
- Aufnahme von Aktiv- und Freimitgliedern.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Ausschluss von Mitgliedern.
- Revision der Statuten.
- Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Kommissionen oder Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet werden. Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Geschäfte mit der Einladung gehörig angekündigt wurden.
- Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
4.2.4
Die Einladung zur Generalversammlung hat zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage zum voraus schriftlich zu erfolgen.
4.3
Vorstand
4.3.1
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und bei Bedarf weiteren Mitgliedern zusammen.
4.3.2
Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3
Der Vorstand bestimmt, welche Vorstandsmitglieder unterschriftsberechtigt sind.
4.3.4
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen.
- Verwaltung und Kontrolle des Vereinsvermögens.
- Beschlussfassung über wichtige, ausserordentliche Aus-gaben des Vereins.
- Ausarbeiten eines Jahresprogramms.
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
- Anordnung sämtlicher Massnahmen, die er im Interesse des Vereins liegend oder für das Wohl der Mitglieder als geboten erachtet.
4.4
Kommissionen
4.4.1
Kommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt.
4.4.2
Das einsetzende Organ legt deren Aufgaben und Kompetenzen sowie die Dauer des Auftrages fest.
4.5
Rechnungsrevisoren
4.5.1
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
5. Finanzen
5.1
Die Beiträge der Mitglieder betragen:
- Aktivmitglieder: maximal Fr. 200.00 pro Jahr.
- Freimitglieder: frei.
- Ehrenmitglieder: frei.
- Vorstandsmitglieder: frei
5.2
Die definitiven Jahresbeiträge legt die Generalversammlung alljährlich innerhalb dieser Maximalbeiträge fest.
5.3
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
6.1
Beschlussfassung und Wahl
6.1.1
Die Versammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse und treffen ihre Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder (Ausnahmen siehe Ziffern 6.2 und 6.3). Bei Stimmengleichzeit entscheidet der Präsident respektive bei Wahlen das Los.
6.1.2
Die Wahlen und Abstimmungen werden mit offener Stimmabgabe vorgenommen. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
6.2
Revision der Statuten
6.2.1
Zur Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung.
6.2.2
Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.
6.3
Auflösung des Vereins
6.3.1
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung.
6.3.2
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.
6.3.3
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entscheidet die Generalversammlung.
6.4
Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten ersetzen die Statuten des Handwerker- und Gewerbevereins Möhlin und Umgebung vom 29. März 2012 und treten sofort in Kraft.
Möhlin, 29. Juni 2021